Direktversicherung 

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag auf das Leben des Arbeitnehmers ab.
Versicherte Person ist der Arbeitnehmer.

Die Direktversicherung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanziert werden.

Beiträge in eine Direktversicherung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung ggf. zuzüglich eines Festbetrages von 1.800 EUR steuerfrei.

Die Leistungen der Direktversicherungen fließen im Versorgungsfall dem Arbeitnehmer oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zu. Erst dann sind die fälligen Zahlungen steuerpflichtig.

Informieren Sie sich genauer über die Vorteile der Direktversicherung für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.


Für die Gestaltung der Direktversicherung stehen Ihnen unsere klassische Rentenversicherung, unsere fondsgebundene Variante und unsere Selbständige Berufunfähigkeitsversicherung zur Verfügung. Diese Möglichkeiten sind insbesondere für Kunden interessant, die

  • das Risiko einer Berufsunfähigkeit mit staatlicher Förderung absichern möchten (Berufsunfähigkeitsvorsorge)
  • ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis haben (Renteclassic)
  • von den Kurssteigerungen der Kapitalmärkte partizipieren wollen (Vorsorgeinvest oder bAV Direktgarant)
  • die Höhe der Sicherheit in Form von Garantieleistungen individuell bestimmen möchten (Vorsorgeinvest oder bAV Direktgarant)

Unsere Vorsorgeinvest mit Maximalgarantie bietet zum geplanten Rentenbeginn eine hohe Garantierente.

Unsere bAV Direktgarant stellt bereits an dem ersten gezahlten Beitrag die Beitragsgarantie zum Rentenbeginn sicher.

Darüber hinaus profitieren Sie als Arbeitnehmer über die gewählten Fonds von den Chancen an den Kapitalmärkten.

Für Sie als Arbeitgeber entfällt bei der bAV Direktgarant das Haftungsrisiko.


Die Garantiemodelle im direkten Vergleich:
  Direktversicherung
bAV Direktgarant
Direktversicherung Vorsorgeinvest
Arbeitsrechtliche Zusageart Beitragszusage mit Mindestleistung Beitragsorientierte Leistungszusage
Verteilung der Abschlusskosten 5 Jahre (gem. VVG-Reform; damit von Anfang an positive Vertragswerte) 5 Jahre (gem. VVG-Reform; damit von Anfang an positive Vertragswerte)
Garantiemodell Beitragsgarantie (ab dem ersten gezahlten Beitrag) Maximalgarantie
Anspruch des Arbeitnehmers aus der Zusage Anspruch beschränkt sich auf die Mindestleistung. Anspruch begrenzt sich auf Leistung aus der Versicherung.
Folgen für den Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers: versicherungsvertragliche Lösung nicht möglich –> aber VN-Wechsel; Arbeitnehmer hat Anspruch auf Mindestleistung (durch Zurich Tarifgestaltung sichergestellt). Damit faktisch kein Haftungspotenzial für den Arbeitgeber. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers: versicherungsvertragliche Lösung; Arbeitgeber ist damit von weiteren Verpflichtungen entbunden.
Anpassungsprüfungspflicht Verpflichtung entfällt bei der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG). Verpflichtung entfällt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, da sämtliche Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet werden.
Überschussverwendung in der Rentenzahlungszeit
  • Bonus-Plus-Rente
  • Bonus-Rente
  • Bonus-Rente
Stornokosten Keine Keine

 

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