Wichtige Gesetze:


Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum 1.1. 2008

 

Die wichtigsten Änderungen der VVG-Reform auf einen Blick:


1) Bessere Beratung und Information der Versicherungsnehmer

Die Beratung muss klar und verständlich sein. Für die Versicherer und Vermittler gelten Beratungs- und Dokumentationspflichten.


2) Vorvertragliche Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer muss vor Vertragsabschluss nur solche Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer konkret in Textform gefragt hat. Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet mit Antragsstellung.


3) Direktanspruch bei allen Pflicht-Haftpflichtversicherungen

Bei allen Pflichtversicherungen in der Allgemeinen Haftpflicht erhält der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer, sofern der Versicherungsnehmer insolvent oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Es soll dem Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu realisieren.


4) Allgemeines Widerrufsrecht

Alle Versicherungsverträge können künftig generell und ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen (Lebensversicherung 30 Tage) widerrufen werden. Die Frist beginnt erst dann, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsunterlagen übermittelt worden sind.


5) Aufgabe des Alles-Oder-Nichts-Prinzips

Das bisher geltende Alles-Oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben (Ausnahme ist die Sparte Transport). Ansonsten greift dieses Thema bei Gefahrerhöhung (z.B. abgefahrene Reifen), vertraglichen Obliegenheiten (z.B. Anzeige- und Aufklärungspflichten -Unfallflucht-) und grober Fahrlässigkeit (z.B. Rotlichtverstöße)

a) bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es nach wie vor bei der Leistungsfreiheit des Versicherers

b) bei grob fahrlässigen Pflicht- und Obliegenheitsverstößen bestimmt sich der Umfang der Leistungsfreiheit künftig nach dem Verschuldenmaß

c) einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos.


6) Anspruch auf Beteiligung an Stillen Reserven bei Lebensversicherungen

Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden neu bestimmt. Der Versicherungsnehmer soll in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen, also den stillen Reserven, beteiligt werden, soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallenen Teil unterrichten.


7) Frühstorno/Verteilung der Abschlusskosten/ Rückkaufswert bei Lebensversicherungen

Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Zurzeit erhält der Versicherungsnehmer keinen oder nur einen geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird.


8) Darlegung insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten bei der Lebensversicherung

Die Versicherer werden verpflichtet, beim Beratungsgespräch u. a. Auskunft zu den Abschluss- und Vertriebskosten sowie zu Verwaltungskosten zu erteilen.

 
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